VG Ansbach - Beschluss vom 08.06.2006
AN 10 S 06.01824
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2c, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

VG Ansbach, Beschluss vom 08.06.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.01824

DRsp Nr. 2009/9509

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Trunkenheitsfahrt auf dem Fahrrad, Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

Wer im Straßenverkehr ein Fahrzeug (hier: Fahrrad) mit einer Blutalkoholkonzentration von mehr als 1,6 % führt, ist schon nach dem Wortlaut des § 13 Nr. 2c FeV verpflichtet, auf Anforderung ein psychologisch-medizinischen Gutachtens beizubringen.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 13 Nr. 2c, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Dem am ... 1952 geborenen Antragsteller wurde 1974 die Fahrerlaubnis der (ehemaligen) Klasse 3 erteilt.

Am 10. Oktober 2005 fiel er als Fahrradfahrer einer Polizeistreife wegen seiner Fahrweise auf. Die Auswertung der Blutprobe ergab eine BAK von 1,99 Promille.