VG München - Beschluss vom 07.02.2006
M 6a S 06.442
Normen:
FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegenlichem Cannabiskonsum

VG München, Beschluss vom 07.02.2006 - Aktenzeichen M 6a S 06.442

DRsp Nr. 2009/9641

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen gelegenlichem Cannabiskonsum

Bei einer Teilnahme am Straßenverkehr unter Wirkung von Cannabis (THC: 4,8 mg/L) ist von gelegentlichem Cannabiskonsum auszugehen.

BESCHLUSS

I. Der Antrag wird abgelehnt.

II. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 7, § 46 Abs. 1; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Der 1979 geborene Antragsteller war Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klassen B, M, L und S.

Am ... April 2005 gegen 15.00 Uhr wurde der Antragsteller von Polizeibeamten der Polizeiinspektion G. als Fahrer eines Kraftfahrzeuges angehalten und kontrolliert. Der Polizeibericht vermerkt bezüglich des Antragstellers anlässlich der Kontrolle leicht erweiterte Pupillen sowie eine verlangsamte Pupillenreaktion. Im Übrigen gab der Antragsteller im Rahmen der Polizeikontrolle an, in der Nacht vom ... April auf den ... April 2005 einen Joint in M. geraucht zu haben. Er konsumiere gelegentlich (ca. zweimal im Monat) Cannabisprodukte.