VG Augsburg - Beschluss vom 18.05.2006
Au 3 S 06.560
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 4, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

VG Augsburg, Beschluss vom 18.05.2006 - Aktenzeichen Au 3 S 06.560

DRsp Nr. 2009/9534

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens

Bezieht sich die von der Behörde der Gutachtensanforderung zugrunde gelegte Gefahrenprognose nicht nur auf Anhaltspunkte für einen gelegentlichen Cannabiskonsum, sondern auch auf die Tatsache, dass bei der letzten Auffälligkeit - aufgrund des Wertes für THC - ein zeitlich enger Zusammenhang mit der Verkehrsteilnahme bestand, ist die Forderung nach der Beibringung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens geboten und verhältnismäßig.

BESCHLUSSI. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung von Rechtsanwalt ### wird abgelehnt.

II. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO wird abgelehnt.

III. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

IV. Der Streitwert wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 14 Abs. 1 S. 4, Anlage 4 Nr. 9.2.2, § 46; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Beteiligten streiten um den Sofortvollzug des Entzugs der Fahrerlaubnis.

1. Der Antragsteller war seit 4. November 1991 im Besitz einer Fahrerlaubnis, die derzeit zum Führen von Kraftfahrzeugen der Klassen A, BE, C 1 E und CE berechtigt.

Bereits am 1. Oktober 1998 wurden anlässlich einer Verkehrskontrolle in der Jackentasche des Antragstellers ca. 4 g Marihuana und Marihuanasamen gefunden, die zum Eigenkonsum bestimmt waren.