VG Chemnitz - Beschluss vom 21.06.2006
2 K 356/06
Normen:
FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4, Art. 9; StVG § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Besitz einer EU-Fahrerlaubnis

VG Chemnitz, Beschluss vom 21.06.2006 - Aktenzeichen 2 K 356/06

DRsp Nr. 2009/9563

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis wegen Nichtbeibringung eines MPU-Gutachtens, Besitz einer EU-Fahrerlaubnis

Besitzt der Fahrzeugführer eine EU-Fahrerlaubnis, darf die Behörde aus der Nichtvorlage eines medizinisch-psychologischen Gutachtens nicht auf dessen fehlende Eignung zum Führen von Kfz schließen.

BESCHLUSS

Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ###, ###, gewährt.

Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K 357/06) wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4.7.2005 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4, Abs. 5; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8 Abs. 4, Art. 9; StVG § 2, § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

I.