BESCHLUSS
Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt ###, ###, gewährt.
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers (2 K 357/06) wird hinsichtlich der Ziffern 1 und 2 des Bescheides der Antragsgegnerin vom 4.7.2005 wiederhergestellt und hinsichtlich der Ziffer 4 angeordnet.
Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.
I.
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