VG Gelsenkirchen - Beschluss vom 02.06.2006
7 L 621/06
Normen:
FeV § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis, Alkoholstraftat

VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 02.06.2006 - Aktenzeichen 7 L 621/06

DRsp Nr. 2009/9598

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis, Alkoholstraftat

Eine EU-Fahrerlaubnis, die nach Entziehung der innerstaatlichen Fahrerlaubnis wegen einer Alkoholstraftat im Straßenverkehr entzogen worden war, erworben wird, unterliegt ebenfalls der Entziehung, wenn ein medizinisch-psychologisches Gutachten ergeben hat, dass der Fahrer auch künftig Kraftfahrzeuge unter Alkoholeinfluss führen wird.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

2. Der Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

Der Antrag,

die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. April 2006 wiederherzustellen,

ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO zulässig, aber unbegründet. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens vorzunehmende Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.