VG Stuttgart - Beschluss vom 19.01.2006
10 K 3261/05
Normen:
BZRG § 52 Abs. 2; FeV § 11 Abs. 2 , Abs. 3 Nr. 4 , Abs. 6 , § 13 Nr. 2 , § 28 Abs. 4 , Abs. 5 , § 46 Abs. 1, Abs. 5 S. 2 , § 47 Abs. 1, Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 7 Abs. 1, Art. 8; StGB § 69 StGB, § 69a, § 69b; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2, § 24a, § 28 Abs. 3, § 29 Abs. 1, Abs. 5, Abs. 6, § 65 Abs. 9 S. 1; StVZO § 13 Abs. 1, § 13a Abs. 2, Abs. 3; VwGO § 80 Abs. 2, Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

VG Stuttgart, Beschluss vom 19.01.2006 - Aktenzeichen 10 K 3261/05

DRsp Nr. 2009/9665

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

1. Die sich aus der Erteilung einer EU-Fahrerlaubnis durch einen Mitgliedstaat (hier: Tschechien) ergebenden, im Europarecht wurzelnden Probleme können im Eilverfahren nicht abschließend geklärt werden. Insbesondere die Reichweite des Urteils des EUGH vom 29.04.2004 (Rs C-476/01 - Kapper -, Slg. 2004, I-5205) über den strafrechtlichen Bereich hinaus ist noch ungeklärt. 2. Die im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes wegen Entziehung einer EU-Fahrerlaubnis erforderliche Interessenabwägung geht bei somit offenen Erfolgsaussichten in der Hauptsache dann zu Lasten des Antragstellers, wenn er, gemessen am innerstaatlichen Recht wie an den Maßgaben der RL 91/439/EWG, ein erhebliches Risiko für Leben, Gesundheit und Eigentum anderer Straßenverkehrsteilnehmer darstellt. 3. Eintragungen in das Verkehrszentralregister, die vor dem 01.01.1999 erfolgt und zu diesem Datum noch nicht getilgt sind, sind nach Maßgabe des § 65 Abs. 9 Satz 1 Halbsatz 2 StVG verwertbar.