VG Ansbach - Beschluss vom 10.05.2006
AN 10 S 06.01103
Normen:
FeV § 13 Nr. 2a, § 46 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt mit dem Fahrrad

VG Ansbach, Beschluss vom 10.05.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 06.01103

DRsp Nr. 2009/9513

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Alkoholfahrt mit dem Fahrrad

Bei Alkoholmissbrauch ist nicht entscheidend, ob die Person gerade als alkoholisierter Kraftfahrer bereits auffällig geworden ist, sondern entscheidend ist allein, ob eine Person in erheblich alkoholisiertem Zustand überhaupt in irgendeiner Form am Straßenverkehr teilgenommen hat, weil damit der Situation Rechnung getragen wird, dass die Teilnahme am Straßenverkehr in erheblich alkoholisiertem Zustand häufig den Schluss zulässt, dass der Betreffende auch künftig unter Einfluss von Alkohol am Straßenverkehr teilnehmen könnte und zwar auch mit einem Kraftfahrzeug.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 13 Nr. 2a, § 46 Abs. 1, Abs. 3; StVG § 3 Abs. 1; VwGO § 80 Abs. 5;

Gründe:

I.

Dem am ### in Rumänien geborenen Antragsteller wurde im Jahre 1983 durch die Antragsgegnerin die Fahrerlaubnis der (damaligen) Klasse 3 erteilt.

Am ### 2005 gegen 18.40 Uhr war der Antragsteller als Fahrer eines Fahrrades in einen selbstverschuldeten Unfall ohne Fremdbeteiligung verwickelt, wobei er sich leichte Verletzungen zuzog. Die am gleichen Tage entnommene Blutprobe ergab eine BAK von 1,69 Promille.