VG Ansbach - Beschluss vom 21.03.2006
AN 10 S 05.04534
Normen:
FeV § 46 Abs. 1 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 7;

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Wiedergewinnung der Fahreignung

VG Ansbach, Beschluss vom 21.03.2006 - Aktenzeichen AN 10 S 05.04534

DRsp Nr. 2009/9517

Straßenverkehrsrecht: Entzug der Fahrerlaubnis nach Cannabiskonsum, Wiedergewinnung der Fahreignung

1. Die Fahreignung kann in der Regel nur dann wieder gewonnen werden, wenn der Antragsteller nachweist, dass er ein Jahr drogenfrei gelebt hat. 2. Eine Aussage über ein längerfristiges Konsumverhalten kann bei Urinscreenings nur in der Form mehrerer Untersuchungen über den abzudeckenden Zeitraum, welche zusätzlich für den Probanden auf Grund für ihn unvorhersehbarer Einbestellung erfolgen müssen, getroffen werden.

Beschluss

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

3. Der Streitwert wird auf 3.750,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 1 S. 2; StVG § 3 Abs. 1 S. 1; VwGO § 80 Abs. 7;

Gründe:

I.

Dem am ... geborenen Antragsteller wurde im Jahre 1999 die Fahrerlaubnis der Klassen BE und C1E erteilt.

Am 20. Juni 2004 wurde der Antragsteller als Fahrer eines Kraftfahrzeuges durch die Polizei kontrolliert, wobei den Beamten stark geweitete Pupillen auffielen. Nach einem positiv verlaufenen THC-Vortest wurde eine Blutprobe angeordnet, deren Untersuchung gemäß dem Laborbericht des Bayerischen Landeskriminalamtes vom 4. Oktober 2004 einen Gehalt von 2,1 ng/ml THC und 64 ng/ml THC-Carbonsäure ergab.