VG Meiningen - Beschluss vom 25.04.2006
2 E 154/06.Me
Normen:
FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 5, § 47 Abs. 1 S. 1, S. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41); StVG § 3 Abs. 1 S. 2, Abs. 2; VwGO § 80 Abs. 5;
Fundstellen:
ThürVBl 2007, 91

Straßenverkehrsrecht: EU-Fahrerlaubnis, Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit der Führerscheinrichtlinie

VG Meiningen, Beschluss vom 25.04.2006 - Aktenzeichen 2 E 154/06.Me

DRsp Nr. 2009/9612

Straßenverkehrsrecht: EU-Fahrerlaubnis, Vereinbarkeit von § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit der Führerscheinrichtlinie

Es ist zweifelhaft, ob § 28 Abs. 4 Nr. 3 FeV mit Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 91/439/EWG vereinbar ist. Im Eilverfahren ist daher davon auszugehen, dass die Rechtslage offen ist. Es kommt dann entscheidend auf eine Interessenabwägung an, die bei vorangegangenen Alkoholfahrten mit zum Teil erheblichen Promillewerten i.d.R. zu Lasten des Antragstellers ausgeht.

BESCHLUSS

I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt, soweit er sich auf die Ziffern 1 und 2 Satz 1 des Bescheides vom 21.02.2006 bezieht. Die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides wird wiederhergestellt. Hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.

II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.

III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

IV. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., Suhl, bewilligt.

Normenkette:

FeV § 28 Abs. 1, Abs. 4 Nr. 3, § 46 Abs. 1, Abs. 5, § 47 Abs. 1 S. 1, S. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41);