BESCHLUSS
I. Der Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs wird abgelehnt, soweit er sich auf die Ziffern 1 und 2 Satz 1 des Bescheides vom 21.02.2006 bezieht. Die aufschiebende Wirkung hinsichtlich Ziffer 2 Satz 2 des Bescheides wird wiederhergestellt. Hinsichtlich Ziffer 5 des Bescheides wird die aufschiebende Wirkung angeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung abgelehnt.
II. Die Kosten des Verfahrens tragen der Antragsteller und die Antragsgegnerin je zur Hälfte.
III. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.
IV. Dem Antragsteller wird Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt L., Suhl, bewilligt.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|