Die Beschwerde ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Bewilligung von Prozesskostenhilfe und die Beiordnung eines Rechtsanwalts für das Klageverfahren 8 K 866/03 zu Recht abgelehnt.
Prozesskostenhilfe kann nur bewilligt werden, wenn die Rechtsverteidigung hinreichende Erfolgsaussichten bietet (§§ 166 VwGO,
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