VG Augsburg - Urteil vom 10.01.2006
Au 3 K 05.407
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 § 14 Abs. 1 S. 4 § 20 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; StGB § 316 ;

Straßenverkehrsrecht: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabis-Konsum

VG Augsburg, Urteil vom 10.01.2006 - Aktenzeichen Au 3 K 05.407

DRsp Nr. 2007/8068

Straßenverkehrsrecht: Wiedererteilung der Fahrerlaubnis, Gelegentlicher Cannabis-Konsum

Nr. 9.2.2 der Anlage 4 führt typische Fälle auf, bei denen gelegentlicher Konsum von Cannabis mit anderen Umständen in Zusammenhang steht, nämlich Führen eines Kraftfahrzeuges unter dem Einfluss von Cannabis, zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen, Störung der Persönlichkeit oder Kontrollverlust. Beim Kläger lagen in der Vergangenheit keine derartigen zusätzlichen Umstände vor bzw. können diese nicht zu seinen Ungunsten angenommen werden. Dies schließt indes das Vorliegen sonstiger Umstände nicht aus, wegen derer Zweifel an der Eignung in Bezug auf den Konsum von Betäubungsmitteln bestehen können. Ein derartiger atypischer Umstand ist ein früheres negatives Fahreignungsgutachten gerade in Bezug auf den Konsum von Cannabis.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; FeV § 11 Abs. 8 § 14 Abs. 1 S. 4 § 20 Abs. 1, Anlage 4 Nr. 9.2.2 ; StVG § 3 Abs. 1 ; StGB § 316 ;

Tatbestand:

Der Kläger begehrt die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis.