OLG Zweibrücken - Beschluss vom 29.06.2006
1 Ss 88/06
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 24a Abs. 2 S. 1 ;
Vorinstanzen:
AG Rockenhausen 6072Js 4574/06 vom 12.04.2006,

Straßenverkehrsstrafrecht: Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss, Fahrlässigkeit

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 29.06.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 88/06

DRsp Nr. 2006/27025

Straßenverkehrsstrafrecht: Führen eines Fahrzeugs unter Drogeneinfluss, Fahrlässigkeit

1. Zwar ist die Annahme, die Droge sei zwischenzeitlich abgebaut, als Fehlvorstellung über die Dauer der Wirkung grundsätzlich unerheblich.2. Allerdings sind Ausnahmefälle denkbar, wonach ein Kraftfahrer nach einem bestimmten Zeitraum nicht mehr damit rechnen muss, noch unter der Wirkung einer konsumierten illegalen Droge zu stehen.3. Für den Fall eines unkontrollierten Drogenkonsums, bei dem der Betroffene weder Dosis noch Qualität des konsumierten Rauschgifts kannte, durfte der Betroffene jedenfalls am Nachmittag des darauf folgenden Tages nicht zweifelsfrei annehmen, wieder ein Kraftfahrzeug führen zu dürfen. Die fortbestehende Rauschwirkung zur Tatzeit ist Bestandteil des objektiven Tatbestandes, daher muss sich das Vorstellungsbild des Täters auch auf sie erstrecken.4. Muss der Täter ausnahmsweise wegen des längeren Zeitablaufes zwischen Konsum eines Haschischjoints und Fahrtantritt, wie er hier mit drei Tagen gegeben ist, nicht ohne weiteres erkennen, dass er noch unter der Wirkung des Betäubungsmittels steht, so bedarf es weiterer Feststellungen zur Fahrlässigkeit.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 24a Abs. 2 S. 1 ;

Gründe: