OLG Zweibrücken - Beschluss vom 22.02.2006
1 Ss 10/06
Normen:
BKatV § 4 Abs. 4, Anlage Nr. 242 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 24a ;
Fundstellen:
NJW 2006, 1301
NJW 2006, 1301
NStZ 2006, 359
NStZ 2006, 359
NZV 2006, 328
NZV 2006, 328
Vorinstanzen:
AG Kaiserslautern, vom 14.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 6270 Js 15990/05

Straßenverkehrsstrafrecht: Nichtverhängung eines Fahrverbots nach drogenbeeinflussten Fahrt, Verdoppelung der Geldbuße

OLG Zweibrücken, Beschluss vom 22.02.2006 - Aktenzeichen 1 Ss 10/06

DRsp Nr. 2006/27030

Straßenverkehrsstrafrecht: Nichtverhängung eines Fahrverbots nach drogenbeeinflussten Fahrt, Verdoppelung der Geldbuße

1. Verhängt der Tatrichter nach einer drogenbeeinflussten Fahrt kein Fahrverbot, weil er die Denkzettelwirkung wegen der alsbald zu erwartenden Entziehung der Fahrerlaubnis durch die Verwaltungsbehörde als ausreichendes "Übel" ansieht, erweist sich die Nichtverhängung des Regelfahrverbots nicht als ausnahmsweises Absehen von der Maßregel i.S.v. § 4 Abs. 4 BKatV, sondern das Fahrverbot ist als von seinem Zweck her als nicht erforderlich nicht verhängt worden.2. Die Erhöhung der Geldbuße im Falle des ausnahmsweisen Absehens vom Fahrverbot nach § 4 Abs. 4 BKatV ist damit fehlerhaft, sie kommt etwa auch dann nicht in Betracht, wenn infolge Zeitablaufs das Fahrverbot nicht mehr geboten ist.

Normenkette:

BKatV § 4 Abs. 4, Anlage Nr. 242 ; BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 ; StVG § 24a ;

Gründe:

Das Amtsgericht Kaiserslautern hat den Betroffenen wegen fahrlässigen Führens eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung des berauschenden Mittels Amphetamin zu einer Geldbuße von 500 EUR verurteilt. Im Bußgeldbescheid waren eine Geldbuße von 250 EUR und ein Fahrverbot von einem Monat vorgesehen. Mit seiner Rechtsbeschwerde rügt der Betroffene die Verletzung sachlichen Rechts.