Auf die Beschwerde des Antragsgegners wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 15. November 2016 -
Der Antrag des Antragstellers auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28.09.2016 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Der Streitwert für das Beschwerdeverfahren wird auf 7.500,-- EUR festgesetzt.
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