Autor: Chirstian Sitter |
Für Verkehrsschadenssachen ist es typisch, dass sowohl eine außergerichtliche als auch eine gerichtliche Tätigkeit des Anwalts notwendig werden kann, so dass dementsprechend Gebührentatbestände aus dem Teil 2 des VV, nämlich außergerichtliche Tätigkeiten, als auch aus Teil 3 des VV, in diesem Fall bürgerliche Rechtsstreitigkeiten, , entstehen können.
Das RVG will verhindern, dass dieselbe Tätigkeit zweimal bzw. überhonoriert wird. Hieraus folgt im RVG eine Anrechnungsbestimmung, die nachfolgend darzustellen ist.
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