Verzugszinsen werden erst bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 286BGB erstattet. Nach einhelliger Auffassung gilt § 849BGB nicht für Reparaturkosten (vgl. Grüneberg/Sprau, BGB -Komm., 81. Aufl., § 849 Rdnr. 1).
Das vollständige Dokument können Sie nur als Abonnent von "Verkehrssachen Online" abrufen.
Testen Sie "Verkehrssachen Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.