VG Bayreuth - Beschluss vom 27.06.2006
B 1 S 06.473
Normen:
Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1;
Fundstellen:
BA 43, 439

Straßenverkehrsrecht: Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis, Vor deren Erwerb liegende Eignungszweifel

VG Bayreuth, Beschluss vom 27.06.2006 - Aktenzeichen B 1 S 06.473

DRsp Nr. 2009/9548

Straßenverkehrsrecht: Gebrauch einer EU-Fahrerlaubnis, Vor deren Erwerb liegende Eignungszweifel

1. Nach der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 06.04.2006 Rs C-227/05 bestehen Zweifel, ob eine deutsche Fahrerlaubnisbehörde berechtigt ist, ein Fahreignungsgutachten zu fordern, wenn keine Eignungszweifel auslösenden Umstände vorliegen, die erst nach Erwerb der ausländischen EU-Fahrerlaubnis eingetreten sind. 2. Nachdem die Eignungszweifel auslösenden Umstände in dieser Sache bereits mehrere Jahre zurückliegen und auch keine aktuellen Anhaltspunkte vorhanden sind, dass trotz der inzwischen verstrichenen Zeit die frühere Alkoholproblematik noch immer besteht, überwiegt hier nach der vom Gericht vorzunehmenden eigenständigen Abwägung das Interesse des Antragstellers, von seiner tschechischen Fahrerlaubnis im Bundesgebiet weiterhin Gebrauch machen zu können, das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Bescheides.

Normenkette:

Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8; StVG § 3 Abs. 1;

Gründe:

I.