VG Braunschweig - Beschluss vom 30.01.2006
6 B 11/06
Normen:
FeV § 11 Abs. 8, § 28, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 3;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer polnischen EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

VG Braunschweig, Beschluss vom 30.01.2006 - Aktenzeichen 6 B 11/06

DRsp Nr. 2009/9555

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer polnischen EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

1. Bei Eignungsmängeln, die bereits vor der Erteilung einer Fahrerlaubnis durch einen EU-Mitgliedsstaat (hier: Polen) vorgelegen haben und auch danach weiter fortwirken können (Verkehrsteilnahme mit erheblichem Gefährdungspotential), hindert die zwischenzeitlich erteilte EU-Fahrerlaubnis nicht die Überprüfung der Fahreignungsvoraussetzungen durch die deutschen Fahrerlaubnisbehörden. 2. Wirkt der Inhaber einer EU-Fahrerlaubnis an der Klärung solcher Eignungszweifel nicht mit, ist die Fahrerlaubnisbehörde berechtigt, ihm gemäß § 3 Abs. 1 Satz 1 und 2 StVG i. V. m. § 11 Abs. 8 FeV das Recht abzuerkennen, von der bis dahin im Inland wirksamen ausländischen Fahrerlaubnis in Deutschland weiter Gebrauch zu machen.

Normenkette:

FeV § 11 Abs. 8, § 28, § 46 Abs. 3, § 47 Abs. 1 S. 1, Abs. 2; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 1 Abs. 2, Art. 8 Abs. 2, Abs. 4 S. 1; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2 S. 3;

Gründe:

I.

Der Antragsteller wendet sich gegen die von dem Antragsgegner für sofort vollziehbar erklärte Aberkennung des Rechts, mit einer in Polen (Stettin) erteilten Fahrerlaubnis in der Bundesrepublik Deutschland ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr zu führen.