VG Dresden - Beschluss vom 03.01.2006
14 K 2073/05
Normen:
FeV § 11, § 13, § 28, § 46; StVG § 3 StVG;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

VG Dresden, Beschluss vom 03.01.2006 - Aktenzeichen 14 K 2073/05

DRsp Nr. 2009/9571

Straßenverkehrsrecht: Entziehung einer tschechischen EU-Fahrerlaubnis für das Bundesgebiet

Eine EG-Fahrerlaubnis ist auch im Bundesgebiet wirksam; sie kann allerdings nach den deutschen Verkehrsregelungen mit Wirkung für das Bundesgebiet entzogen werden.

BESCHLUSS

1. Der Antrag wird abgelehnt.

2. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 11, § 13, § 28, § 46; StVG § 3 StVG;

Gründe:

I.

Der Antragsteller begehrt vorläufigen Rechtsschutz gegen die Entziehung seiner tschechischen Fahrerlaubnis der Klasse B.

Der am geborene Antragsteller ist deutscher Staatsangehöriger. Ihm wurde erstmals am 10.12.1991 die deutsche Fahrerlaubnis der Klassen 3, 4 und 5 erteilt. Mit Strafbefehl des Amtsgerichts Dresden vom 13.04.1995 wurde sie ihm wegen fahrlässiger Gefährdung des Straßenverkehrs in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung entzogen und eine Sperrfrist von fünf Monaten angeordnet. Der Antragsteller hatte am 10.03.1995 mit 0,74 Promille ein Fahrzeug geführt und einen Unfall verursacht.