VG Düsseldorf - Urteil vom 15.02.2006
6 K 3761/05
Normen:
BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainbesitz

VG Düsseldorf, Urteil vom 15.02.2006 - Aktenzeichen 6 K 3761/05

DRsp Nr. 2007/8090

Straßenverkehrsrecht: Entziehung der Fahrerlaubnis nach Kokainbesitz

Da feststehender Kokainkonsum auch dann bereits die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen zur Folge hat, wenn dieser Konsum nicht im Zusammenhang mit der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr erfolgt (vgl. Nr. 9.1 der Anlage 4 zu den §§ 11, 13 und 14 FeV), bestehen aufklärungsbedürftige Kraftfahreignungszweifel schon dann, wenn der Verdacht auf Eigenkonsum von Kokain begründet ist unabhängig davon, ob ein Zusammenhang mit dem motorisierten Straßenverkehr besteht.

Normenkette:

BtMG § 29 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 ; FeV § 14 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 ;

Tatbestand:

Der am 22. Juli 1981 geborene Kläger erwarb erstmals am 3. Januar 2000 die Fahrerlaubnis der Klassen B, L und M.

Am 12. April 2001 überschritt er als Führer eines Kraftfahrzeugs auf der Bundesautobahn 00 in E (Fahrtrichtung O) die zulässige Höchstgeschwindigkeit von 80 km/h um - abzüglich des Toleranzwertes - 30 km/h. Der Beklagte ahndete diesen Verstoß durch seit dem 23. Juni 2001 rechtskräftigen Bußgeldbescheid vom 22. Mai 2001 mit einer Geldbuße in Höhe von 130,00 DM.