VG Mainz - Beschluss vom 01.02.2006
3 L 24/06.MZ
Normen:
FeV § 46 Abs. 5, Art. 47; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Straßenverkehrsrecht: Ablieferung einer EU-Fahrerlaubnis nach Entzug für das Bundesgebiet

VG Mainz, Beschluss vom 01.02.2006 - Aktenzeichen 3 L 24/06.MZ

DRsp Nr. 2009/9611

Straßenverkehrsrecht: Ablieferung einer EU-Fahrerlaubnis nach Entzug für das Bundesgebiet

Aberkennt eine deutsche Behörde dem Inhaber einer Fahrerlaubnis, die durch einen anderen EU-Mitgliedstaat ausgestellt wurde, das Recht, von dieser Fahrerlaubnis im Inland Gebrauch zu machen, so kann der Betroffene nicht verpflichtet werden, den ausländischen Führerschein ersatzlos abzuliefern (im Anschluss an VGH München, Beschluss vom 06. Oktober 2005 - 11 CS 05.1505 - in DAR 2006, 38).

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen Ziffer 2) und 3) des Bescheides vom 07. Dezember 2005 wird wiederhergestellt bzw. angeordnet.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 4.375,00 EUR festgesetzt.

Normenkette:

FeV § 46 Abs. 5, Art. 47; Richtlinie 91/439/EWG des Rates vom 29. Juli 1991 über den Führerschein in der Fassung der Richtlinie 97/26/EG des Rates vom 2. Juni 1997 (ABl. L 150, S. 41) Art. 8 Abs. 2; StVG § 3 Abs. 1, Abs. 2;

Gründe:

Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen Ziffer 2) und 3) der Verfügung des Antragsgegners vom 07. Dezember 2005 ist zulässig und begründet.