Erwerbsschaden

Autor: Weingran

Ist der Geschädigte durch die unfallbedingten Verletzungen in der Erwerbstätigkeit behindert, wird der hierdurch entstehende Verdienstausfall ersetzt. Bemessungsgrundlage ist das Nettoeinkommen des Geschädigten vor dem Unfall. Es ist durch eine Bestätigung des Arbeitgebers oder bei Selbständigen durch Einkommensteuerbescheide oder Bestätigung des Steuerberaters nachzuweisen. Soweit ein Sozialversicherungsträger Leistungen an den Verletzten erbringt, geht dessen Anspruch auf ihn über.