Schmerzensgeld

Autor: Weingran

Bei der Verletzung einer Person entsteht ein Schmerzensgeldanspruch (Art. 6:106 Abs. 1 Buchst. b) Burgerlijk Wetboek (BW [Buch 6 Art. 106 des Bürgerlichen Gesetzbuchs])). Dieser wird von der in den Niederlanden geltenden Gefährdungshaftung erfasst. Dessen Bemessung ist dem deutschen Schmerzensgeld nachempfunden. Der Schmerzensgeldanspruch ist höchstpersönlich und geht nur auf die Erben über, wenn er vor dem Tod des Verletzten schriftlich bei dem Schädiger beansprucht worden ist. Ansonsten steht den Hinterbliebenen kein Schmerzensgeldanspruch zu. Die Bemessung des Schmerzensgeldes erfolgt nach Art der erlittenen Verletzungen, nach der Dauer der Behandlung bzw. einer hierdurch verursachten Erwerbsunfähigkeit, nach verbliebenen Dauerschäden sowie unter Berücksichtigung des Alters, Berufs und der sozialen Stellung des Geschädigten. Die Schwere des Verschuldens des Schädigers bleibt hierbei unberücksichtigt. Die Bestimmung im Einzelfall erfolgt durch Festsetzung des Richters. Eine Orientierungshilfe bietet das kalenderjährlich erscheinende Smartengeldboek der ANWB B.V. (ANWB Verkeersrecht), das sieben Kategorien unterscheidet:

"1. Definition geringe Verletzung: Einzelne Verletzung:

1 Woche bis maximal 13 Wochen keine normale Tagesarbeit aufgrund von Bettruhe oder Körperverletzung leisten können

um medizinische Hilfe gebeten

möglicherweise Krankenhausaufenthalt

Schmerzen erlitten

Beispiele:

Prellungen