Unterhaltsschaden

Autor: Weingran

Bei Tötung eines unterhaltspflichtigen Erwerbstätigen haben unterhaltsberechtigte Angehörige Anspruch auf den entgangenen Unterhalt. Maßgeblich für die Höhe ist nicht der bisher geleistete Unterhalt, sondern der gesetzlich festgelegte. Der Unterhalt bemisst sich nach Prozentsätzen vom Nettoeinkommen des Getöteten. Wie dieses prozentual als Anteil auf die Hinterbliebenen zu verteilen ist, bestimmt sich nach der sogenannten "Amsterdamse Schaal", die diese Anteile in Prozentsätzen angibt. Anspruchsberechtigt sind neben Ehegatten und Kindern auch Lebensgefährten. Soweit Sozialversicherungsträger Rentenleistungen an die Hinterbliebenen erbringen, geht der Anspruch auf den Leistungsträger über. Ausgenommen sind Rentenzahlungen nach dem allgemeinen Hinterbliebenengesetz, die auf den Anspruch der Hinterbliebenen angerechnet werden. Im Ergebnis kommt dies wiederum wirtschaftlich einem Forderungsübergang gleich.