130-Prozent-Grenze auch bei gewerblich genutzten Fahrzeugen

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

auch wenn die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 130 % überstiegen haben, ist der in der Reparaturrechnung ausgewiesene Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH  

zu ersetzen, nachdem das Fahrzeug - was wiederum die Reparaturrechnung belegt - vollständig instandgesetzt wurde.

Für diese Berechnung ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH allein der Betrag des Wiederbeschaffungswerts und nicht der um den Restwert gekürzte Wiederbeschaffungswert maßgebend.

Die vorstehend wiedergegebenen Erstattungsgrundsätze gelten nach der weiteren Rechtsprechung des BGH   auch, wenn das beschädigte Fahrzeug gewerblich genutzt worden ist.