Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 130 % überstiegen haben, ist der in der Reparaturrechnung ausgewiesene Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu ersetzen, nachdem das Fahrzeug - was wiederum die Reparaturrechnung belegt - vollständig instandgesetzt wurde.
Für diese Berechnung ist nach der zitierten Rechtsprechung des BGH allein der Betrag des Wiederbeschaffungswerts und nicht der um den Restwert gekürzte Wiederbeschaffungswert maßgebend.
Die vorstehend wiedergegebenen Erstattungsgrundsätze gelten nach der weiteren Rechtsprechung des BGH auch, wenn das beschädigte Fahrzeug gewerblich genutzt worden ist.
Testen Sie "Verkehrsstrafrecht Online" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|