Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
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Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
auch wenn die im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs um nicht mehr als 130 % überstiegen haben, ist der in der Reparaturrechnung ausgewiesene Betrag nach ständiger Rechtsprechung des BGH zu ersetzen, nachdem das Fahrzeug - was wiederum die Reparaturrechnung belegt - vollständig instandgesetzt wurde.
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