Allgemeines zum italienischen Strafrecht

Autorin: Kerschbaumer

Bei Vorliegen einer Straftat wird automatisch ein Strafverfahren eingeleitet, wobei in bestimmten, als leichter eingestuften Fällen das Strafverfahren nur auf Antrag der verletzten Person ("querela") eingeleitet wird.

In dem Strafverfahren herrscht Anwaltspflicht. Der Angeklagte wird aufgefordert, in Italien ein Zustellungsdomizil zu wählen und dieser Aufforderung sollte man unbedingt nachkommen, da andernfalls sämtliche Zustellungen in Bezug auf das Strafverfahren an den Amtsverteidiger erfolgen. Wer vom Recht der Ernennung eines Vertrauensverteidigers nicht Gebrauch macht, erhält einen vom Gericht bestellten Amtsverteidiger zugewiesen, der vom Angeklagten zu bezahlen ist.

Das italienische Strafgesetzbuch ("Codice Penale") unterscheidet zwischen schwereren (Delikte - "delitti", z.B. Mord, fahrlässige Körperverletzung u.Ä.) und leichteren Verstößen (Übertretungen - "contravvenzioni", z.B. Trunkenheit am Steuer). Demnach sind für Delikte auch schwerere Strafen (Gefängnisstrafen und Geldstrafen) vorgesehen, für Übertretungen weniger schwere Strafen (Haftstrafe und Geldbuße). Bei einer Verurteilung zu einer Haftstrafe von bis zu zwei Jahren verhängt das Gericht im Allgemeinen eine Strafe auf Bewährung.

Es ist der Prozess in Abwesenheit ("processo in contumacia") vorgesehen, in welchem Fall der Angeklagte von seinem Verteidiger vertreten ist.

Das Gerichtswesen ist wie folgt strukturiert: