Besondere Verkehrsregeln

Autorin: Kerschbaumer

Parken (Art. 157 und 159 ital. StVO):Die Polizei kann ein Fahrzeug abschleppen, wenn Parkverbot herrscht und das abgestellte Fahrzeug eine Gefahr für den Verkehr darstellt oder den Verkehr schwer behindert (z.B. auf Bahnübergängen, in Tunnels, an Kurven u.Ä.). Alternativ dazu kann auch eine Parkkralle angebracht werden, wobei das Fahrzeug vorher verstellt werden muss (Art. 159 Abs. 3). Das Abschleppen und Anbringen einer Parkkralle stellen eine Nebenstrafe dar und die entsprechenden Kosten müssen vom Übertreter bezahlt werden (in bestimmten Fällen ist der Abzug von Führerscheinpunkten vorgesehen).

In den für die Aufladung der Batterien von Elektrofahrzeugen vorgesehenen Zonen gilt ein Halte- und Parkverbot. Die Halter von Elektrofahrzeugen dürfen diese Zonen aber nicht als Parkplatz missbrauchen. Ab einer Stunde nach Abschluss des Ladevorgangs können zusätzliche Strafgebühren eingehoben werden. Diese sind von den Gemeinden festzulegen.

Mit der Überwachung des Falschparkens allgemein können die Gemeinden auch auf nicht polizeiliches Personal zurückgreifen und dieses damit beauftragen.

Einführung von "innerstädtischen Fahrradstraßen":Neu eingeführt wurde die sogenannte "innerstädtische Fahrradstraße". Dies sind Straßen im Stadtbereich mit nur einer Fahrbahn und einer Geschwindigkeitsbegrenzung auf 30 km/h; auf diesen Straßen haben Fahrräder absoluten Vorrang vor den motorisierten Fahrzeugen.