Haftung des Halters bzw. Eigentümers des Fahrzeugs

Autorin: Kerschbaumer

Gemäß Art. 196 ital. StVO haftet der Fahrzeugeigentümer bzw. Halter, Nutznießer oder Leasingnehmer gesamtschuldnerisch mit dem Fahrer für die Zahlung der Verwaltungsstrafe, es sei denn, er weist nach, dass das Fahrzeug gegen seinen Willen gelenkt wurde.

Im Fahrzeugschein müssen jene Personen eingetragen werden, welche das Fahrzeug mehr als 30 Tage im Jahr benutzen, wobei diese Vorschrift nur für Fahrzeuge anzuwenden ist, welche in Italien zugelassen sind.