Verfahren zur Auferlegung von Verwaltungsstrafen

Autorin: Kerschbaumer

Gemäß Art. 200 und 201 ital. StVO muss die Übertretung dem Übertreter und dem mit diesem gesamtschuldnerisch Haftenden (z.B. Eigentümer des Fahrzeugs), falls möglich, unmittelbar nach deren Feststellung vorgehalten werden. Erfolgt dies nicht, so muss dem Übertreter sowie dem gesamtschuldnerisch Haftenden ein Vorhaltungsprotokoll bzw. Bußgeldbescheid zugestellt werden, in welchem der Verstoß genau beschrieben werden muss und die Gründe anzugeben sind, weswegen eine sofortige Vorhaltung nicht möglich war.

Selbst wenn die Übertretung dem Übertreter unmittelbar vorgehalten worden ist, muss innerhalb von 100 Tagen ab Feststellung der Übertretung die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls an den gesamtschuldnerisch Haftenden erfolgen.

Gemäß Art. 203 ital. StVO kann gegen das Vorhaltungsprotokoll wegen einer Übertretung gegen die Straßenverkehrsordnung innerhalb einer Frist von 60 Tagen ab erfolgter Übergabe oder Zustellung des Vorhaltungsprotokolls Widerspruch beim örtlich zuständigen Präfekten eingereicht werden.