Vollstreckung der Verwaltungsstrafen im EU-Ausland

Autorin: Kerschbaumer

Die direkte Vollstreckung einer Verwaltungsstrafe im EU-Ausland ist auch für in Italien verhängte Verwaltungsstrafen aufgrund des gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 37 vom 15.02.2016 (in Kraft seit 29.03.2016), mit welchem der EU-Rahmenbeschluss 2005/214/JJ ins nationale Recht umgesetzt wurde, möglich.

Nachdem der Rahmenbeschluss von Italien umgesetzt worden ist, steht einer direkten Vollstreckung von Entscheidungen italienischer Verwaltungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat nichts mehr im Wege. Aufgrund des Inkrafttretens der o.g. Regelung kann man nicht darauf vertrauen, dass eine Vollstreckung ausländischer Geldbußen nicht vorkommt, wobei es natürlich immer im konkreten Fall abzuwägen ist, ob man sich gegen eine Geldbuße zur Wehr setzen kann oder ob es sinnvoller ist, eine Geldbuße zu zahlen und damit aus der Welt zu schaffen.

Grundsätzlich wurde das Prinzip der grenzüberschreitenden Vollstreckung einer rechtskräftigen Entscheidung über die Zahlung einer Geldstraße oder Geldbuße, in Anlehnung an die Definition des Begriffs der "Entscheidung" i.S.v. Art. 1 des Rahmenbeschlusses, nur bei Entscheidungen eingeführt, die von Gerichten erfolgten oder, sofern eine nichtgerichtliche Behörde die Entscheidung getroffen hat, zumindest die Kontrolle durch ein auch für Strafsachen zuständiges Gericht gegeben war.