Bedingungen für den Widerspruch

Autorin: Kerschbaumer

Ein schriftlicher Widerspruch gegen das Vorhaltungsprotokoll (oder den Führerscheinentzug oder die Beschlagnahme des Fahrzeugs) kann wie folgt eingelegt werden:

in schriftlicher Form,

unter Angabe der persönlichen Daten des Betroffenen,

unter Angabe der Anschrift der Präfektur, bei der man den Widerspruch einlegt oder des zuständigen Friedensgerichts,

unter genauer Angabe der Gründe für den Widerspruch,

unter Angabe der Beweismittel,

durch Versenden per Post (mittels Einschreiben mit Rückschein) oder persönlicher Übergabe,

durch Unterzeichnung durch den Betroffenen oder einen Bevollmächtigten,

unter genauer Einhaltung der Fristen.

Der Widerspruch sollte besser nicht vom Betroffenen selbst eingelegt werden, u.a. weil der Widerspruch auf Italienisch abzufassen ist (außerhalb der Provinz Bozen).