Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
der Fahrzeugschaden ist im Umfang der im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten zu ersetzen, auch wenn das Fahrzeug wie hier nur teilweise bzw. behelfsmäßig repariert worden ist.
Der BGH hat hierzu entschieden, dass die "Qualität der Reparatur" so lange keine Rolle spielt, als - wie hier - der Betrag der vorgeschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigt.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
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