Berechnung nach Gutachten auch bei Eigenreparatur

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

der Ersatz des Fahrzeugschadens hat nach dem Betrag der im vorliegenden Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten zu erfolgen.

Dieser sich aus der BGH-Rechtsprechung ergebende Grundsatz wurde wiederholt am Fall einer Eigenreparatur bestätigt.  

,   Es wurde herausgestellt, dass es auf die Qualität der Reparatur im Einzelnen nicht ankommt, solange - wie hier - der Betrag der vorgeschätzten Reparaturkosten den Wiederbeschaffungswert des Fahrzeugs nicht übersteigt.   Weiter wurde festgestellt, dass bei dieser Berechnung der Restwert außer Ansatz bleibt, so dass keine Kürzung der Ersatzleistung auf den sogenannten Wiederbeschaffungsaufwand erfolgen kann.