Besondere Straftaten im Straßenverkehr

Autorin: Kerschbaumer

Trunkenheit am Steuer (Art. 186 ital. StVO):Trunkenheit am Steuer liegt vor, sofern ein Alkoholgehalt über 0,5 ‰ (g/l, Gramm pro Liter) festgestellt wird. Für diese Übertretung ist gegenwärtig eine Verwaltungsstrafe von 544 Euro-2.174 Euro vorgesehen sowie die Aussetzung der Fahrerlaubnis für die Dauer von drei bis sechs Monaten.

Bei Feststellung eines Alkoholgehalts von über 0,8 g/l liegt eine Straftat vor, und in diesem Fall ist gegenwärtig eine Geldbuße von 800 Euro-3.200 Euro vorgesehen und eine Haftstrafe bis zu sechs Monaten. Als Nebenstrafe ist die Aussetzung der Fahrerlaubnis für den Zeitraum von sechs Monaten bis zu einem Jahr vorgesehen.

Bei Feststellung eines Alkoholgehalts über 1,5 g/l ist gegenwärtig eine Haftstrafe von sechs Monaten bis zu einem Jahr vorgesehen und gegenwärtig eine Geldbuße von 1.500 Euro-6.000 Euro. In diesem Fall ist die Aussetzung der Fahrerlaubnis für ein Jahr bis zwei Jahre vorgesehen und sofern das Fahrzeug einem Dritten gehört, wird die Aussetzung der Fahrerlaubnis verdoppelt. Es droht der Widerruf des Führerscheins im Fall von Rückfälligkeit innerhalb von zwei Jahren.