Besonderheiten bei Ausländern und in bestimmten Fällen bei Berufsfahrern

Autorin: Kerschbaumer

Falls die Übertretung von einem Ausländer begangen wird, so kann die Zahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß unmittelbar nach Feststellung der Übertretung direkt an die Polizei erfolgen. Die Polizeibehörde muss sodann eine entsprechende Quittung über den Erhalt der Zahlung ausstellen und die Zahlung ist auf dem Vorhaltungsprotokoll zu vermerken. Erfolgt die Zahlung der Verwaltungsstrafe in vermindertem Ausmaß nicht sofort, so muss eine Kaution in Höhe der Hälfte der Höchststrafe hinterlegt werden. Die Hinterlegung der Kaution muss ebenfalls im Vorhaltungsprotokoll vermerkt werden, d.h., es muss aus dem Protokoll hervorgehen, dass der entsprechende Betrag als Kaution gezahlt wurde. Die Anmerkung auf dem Vorhaltungsprotokoll ist deswegen wichtig, weil es bei erfolgter Zahlung der Strafe in vermindertem Ausmaß nicht mehr möglich ist, gegen das Vorhaltungsprotokoll Widerspruch einzulegen.

Art. 203 ital. StVO sowie Art. 204-bis ital. StVO, welcher auf Art. 7 des gesetzesvertretenden Dekretes Nr. 150 vom 01.09.2011 verweist, besagen nämlich ausdrücklich, dass die Einreichung eines Widerspruchs nur dann möglich ist, wenn die Zahlung der Strafe in vermindertem Ausmaß nicht erfolgt ist.