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Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant, Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
die Ersatzleistung darf von Ihrer Gesellschaft nicht von der Vorlage einer Reparaturrechnung abhängig gemacht werden, wenn die Reparaturkosten allein auf der Grundlage des Sachverständigengutachtens geltend gemacht werden.
Der BGH hat festgehalten, dass die Berechnung des Schadens nicht erst vom Umfang der zu seiner Beseitigung eingegangenen Verbindlichkeiten abhängig gemacht werden darf, sondern auch, dass der Schuldner den Schaden durch Zahlung des für die Wiederherstellung erforderlichen Betrags auszugleichen hat, ohne dass zugewartet werden muss, ob sich durch eine spätere Entwicklung der Wiederherstellung eine Ermäßigung ergibt (BGH, Urt. v. 18.10.2011 - VI ZR 17/11, DAR 2012, 203).
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin/Rechtsanwalt
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