Fristen für die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls und für die Eintreibung der Verwaltungsstrafen

Autorin: Kerschbaumer

Die Frist für die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls beträgt bei Inländern 90 Tage.

Bei Ausländern muss die Zustellung des Vorhaltungsprotokolls innerhalb einer unüberwindbaren Frist von 360 Tagen ab Feststellung der Übertretung erfolgen, da andernfalls die Zahlungsverpflichtung erlischt.

Gegen das Vorhaltungsprotokoll muss jedoch auch im Fall einer verspäteten Zustellung Widerspruch eingereicht und der Einwand der verspäteten Zustellung vorgebracht werden.