Geschwindigkeitsüberwachung durch Private

Autor: Hofmann

Die Geschwindigkeitsüberwachung zur Feststellung von Ordnungswidrigkeiten ist eine typische hoheitliche Aufgabe. Sie betrifft den Kernbereich staatlichen Handelns.

Eine Übertragung der mit der Verkehrsüberwachung im Zusammenhang stehenden Kompetenzen auf Privatpersonen wäre deshalb nur im Wege einer Beleihung zulässig. Die Beleihung Privater mit öffentlich-rechtlichen Kompetenzen bedarf aber einer gesetzlichen Grundlage, die es aktuell nicht gibt (OLG Oldenburg, Beschl. v. 11.03.2009 - 2 Ss Bs 42/09, NStZ 2009, 709).

Privatpersonen können deshalb bei der Geschwindigkeitsüberwachung allenfalls mitwirken, soweit die Verwaltungsbehörde noch "Herrin" des Verfahrens bleibt. Dies bedeutet, dass die Verwaltungsbehörde Art, Zeit, Dauer und Häufigkeit der Messungen bestimmen muss und auch den konkreten Messvorgang durch eigene Mitarbeiter überwacht. Die Verwaltungsbehörde muss die Möglichkeit haben einzuschreiten. Auch die Auswertung der Messung und damit die Bestimmung der Rechtsfolgen (etwa Bußgeld oder Einstellung des Verfahrens) muss durch die Verwaltungsbehörde vorgenommen werden. Werden diese Vorgaben bewusst missachtet, können die Messungen und deren Ergebnisse einem Verwertungsverbot unterliegen (OLG Frankfurt, Beschl. v. 21.07.2003 - 2 Ss OWi 388/02, NStZ-RR 2003, 342).