Haftungsquote für den Vorfahrtsberechtigten beim Einfahren des wartepflichtigen Mandanten in die Vorfahrtstraße

 

 

 

Name der

Versicherung

Straße, Hausnr./Postfach

PLZ Ort

 

Ort, Datum

Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...

Sehr geehrte Damen und Herren,

Ihr... Versicherungsnehmer... war zwar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorfahrtsberechtigt, gleichwohl trägt sie/er ein Mitverschulden an dem Unfall gem. § 9 StVG.

Das Vorfahrtsrecht findet in dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO seine Schranken. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsichtsmöglichkeit in die Vorfahrtstraße so verhält, dass für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Missachtung der Vorfahrt zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2005 - 27 U 37/05, DAR 2006, 275; Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 46. Aufl., § 8 StVO Rdnr. 47).

Angesichts dieser Umstände muss Ihr... Versicherungsnehmer...