Name der
Versicherung
Straße, Hausnr./Postfach
PLZ Ort
Ort, Datum
Versicherungs-/Schadennr. ...; Mandant; Unfall vom ...
Sehr geehrte Damen und Herren,
Ihr... Versicherungsnehmer... war zwar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 StVO vorfahrtsberechtigt, gleichwohl trägt sie/er ein Mitverschulden an dem Unfall gem. § 9 StVG.
Das Vorfahrtsrecht findet in dem allgemeinen Rücksichtnahmegebot des § 1 StVO seine Schranken. Dies gilt vor allem dann, wenn sich der von rechts aus einer Einmündung kommende Wartepflichtige wegen schlechter Einsichtsmöglichkeit in die Vorfahrtstraße so verhält, dass für einen aufmerksamen Verkehrsteilnehmer mit einer Missachtung der Vorfahrt zu rechnen ist (vgl. OLG Hamm, Urt. v. 20.10.2005 - 27 U 37/05,
Angesichts dieser Umstände muss Ihr... Versicherungsnehmer...
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