Höhe der zulässigen Geschwindigkeit

Autor: Hofmann

Die höchstzulässige Geschwindigkeit kann sich bestimmen nach

der Generalklausel (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVO) oder

§ 3 Abs. 1 Satz 3 StVO : maximal 50 km/h bei Sichtweiteneinschränkung auf weniger als 50 m durch Nebel, Schneefall oder Regen

§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO : Fahren auf Sicht

§ 3 Abs. 1 Satz 5 StVO : Fahren auf halbe Sicht

§ 3 Abs. 3 Ziff. 1 StVO : Höchstgeschwindigkeit für alle Kraftfahrzeuge in Ortschaften 50 km/h

§ 3 Abs. 3 Ziff. 2 StVO : Höchstgeschwindigkeit für bestimmte Fahrzeuge, insbesondere Lkw außerhalb geschlossener Ortschaften

§ 3 Abs. 4 StVO : 50 km/h maximal bei Gebrauch von Schneeketten für alle Kraftfahrzeuge

§ 41 Abs. 2 Zeichen 274 StVO

§ 8 Abs. 2 StVO : mäßige Geschwindigkeit des Wartepflichtigen

§ 19 Abs. 1 Satz 2 StVO : mäßige Geschwindigkeit bei Annäherung an Bahnübergänge

§ 20 StVO : mäßige Geschwindigkeit beim Vorbeifahren an Omnibussen

§ 26 StVO : mäßige Geschwindigkeit bei Annäherung an Fußgängerüberwege

§ 42 Abs. 4a StVO i.V.m. Zeichen 325: Schrittgeschwindigkeit im verkehrsberuhigten Bereich

§ 17 Abs. 2 StVO : langsames Fahren bei Abblendlicht

§ 18 Abs. 5 StVO : Geschwindigkeitsbegrenzung für bestimmte Fahrzeuge auf Autobahnen

§ 18 Abs. 6 StVO : Ausnahmen vom Verbot des Fahrens mit an die Reichweite des Abblendlichts angepasster Geschwindigkeit auf Autobahnen

§ 5 Abs. 6 StVO : Verbot der Erhöhung der Geschwindigkeit beim Überholtwerden