Autor: Christian Sitter |
Es gibt vorsatzausschließende Tatbestandsirrtümer sowie Verbotsirrtümer.
Bei vorsatzausschließenden Tatbestandsirrtümern (§ 16 StGB) irrt der Täter über ein Tatbestandsmerkmal und kann insoweit nicht vorsätzlich handeln. Dadurch bleibt er straffrei.
Irrt sich der Täter etwa über den Begriff "Unfall im Straßenverkehr", weil er beim Schrottaufladen auf einen Container durch einen Fehlwurf versehentlich ein daneben stehendes Auto beschädigt und dies nicht für einen "Unfall" i.S.d. Norm hält, bleibt er straffrei, weil er sich nur fahrlässig entfernt hat (LG Aachen, Urt. v. 09.12.2011 - 71 Ns 607Js 784/08-146/11, NZV 2013, 305, entgegen OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - III-
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