Autorin: Kerschbaumer |
Bei Vorliegen von Straftaten (z.B. fahrlässige Körperverletzung), welche als Nebenstrafe den Führerscheinentzug vorsehen, muss die Polizeibehörde innerhalb von zehn Tagen eine Kopie der Ermittlungsakte an die zuständige Präfektur übermitteln. Wenn begründete Hinweise auf eine Haftung vorliegen, kann der Präfekt den vorläufigen Entzug des Führerscheins für die Dauer von zwei Jahren anordnen (Art.
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