Autor: Christian Sitter |
Einen nicht zu unterschätzenden Verteidigungsansatz bietet der Begriff des Straßenverkehrs, denn nur Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr fallen unter den objektiven Tatbestand der Norm.
Unfälle im Luft-, Schiffs- oder Bahnverkehr werden nicht erfasst. Umgekehrt erfasst sie den gesamten - fließenden wie ruhenden - Straßenverkehr. Das Herabfallen von Ladungsteilen, auch im ruhenden Verkehr (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - III-
BeispielNach der Auffahrt auf das Fährschiff und dessen Ablegen beschädigt der Mandant ein anderes Fahrzeug. Er weigert sich, seine Personalien bekanntzugeben und fährt nach Wiederanlegen mit seinem Fahrzeug weiter. Ein Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr wurde verneint, da nach dem Ablegen des Schiffs die darauf beförderten Fahrzeuge nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Lediglich die Auf- und Abfahrtvorgänge sind noch dem allgemeinen Verkehr zuzurechnen (OLG Karlsruhe v. 12.10.1992 - 3 Ws 97/92). |
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