Öffentlicher Straßenverkehr

Autor: Christian Sitter

Öffentlicher Straßenverkehr

Einen nicht zu unterschätzenden Verteidigungsansatz bietet der Begriff des Straßenverkehrs, denn nur Unfälle im öffentlichen Straßenverkehr fallen unter den objektiven Tatbestand der Norm.

Unfälle im Luft-, Schiffs- oder Bahnverkehr werden nicht erfasst. Umgekehrt erfasst sie den gesamten - fließenden wie ruhenden - Straßenverkehr. Das Herabfallen von Ladungsteilen, auch im ruhenden Verkehr (OLG Köln, Urt. v. 19.07.2011 - III-1 RVs 138/11, NZV 2011, 619), ist tatbestandlich. Auch der rollende Einkaufswagen im Einkaufszentrum, der geparkte Fahrzeuge beschädigt, tut dies im öffentlichen Straßenverkehr (OLG Düsseldorf, Urt. v. 07.11.2011 - III- 1 RVs 62/11, NZV 2012, 350; a.A. AG Dortmund, Beschl. v. 01.09.2020 - 723 Cs - 268 Js 1007/20 - 276/20, StV 2022, 29; siehe zuvor Teil  4/8.4).

Beispiel

Nach der Auffahrt auf das Fährschiff und dessen Ablegen beschädigt der Mandant ein anderes Fahrzeug. Er weigert sich, seine Personalien bekanntzugeben und fährt nach Wiederanlegen mit seinem Fahrzeug weiter.

Ein Zusammenhang mit dem öffentlichen Verkehr wurde verneint, da nach dem Ablegen des Schiffs die darauf beförderten Fahrzeuge nicht mehr am öffentlichen Straßenverkehr teilnehmen. Lediglich die Auf- und Abfahrtvorgänge sind noch dem allgemeinen Verkehr zuzurechnen (OLG Karlsruhe v. 12.10.1992 - 3 Ws 97/92).

Privatwege