Pflichtverteidigung

Autor: Christian Sitter

Beiordnung in Verkehrssachen möglich

In Verkehrssachen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach § 140 StPO möglich. Sie ist auch nach der Novellierung des § 140 StPO immer noch eine Ausnahme.

Generalklausel des § 140 Abs. 2 StPO anwendbar

Eine Beiordnung erfolgt in Verkehrssachen grundsätzlich nach den drei in der Generalklausel des § 140 Abs. 2 Satz 1 StPO genannten Fällen: wegen der Schwere der Tat, der Schwierigkeit der Sach- oder Rechtslage und der Unfähigkeit zur Selbstverteidigung (Meyer-Goßner, StPO, 65. Aufl. 2022, § 140 Rdnr. 23 ff.).

Beiordnung wegen Schwere der Tat

Eine Beiordnung wegen der Schwere der Tat beurteilt sich danach, welche Rechtsfolge der Betreffende im Verfahren zu erwarten hat. Alle Umstände des Einzelfalls fließen ein. Hier gilt als Faustregel, dass bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ab einem Jahr eine Beiordnung erfolgt (BayObLG v. 25.11.2021 - 202 StRR 132/21, DRsp Nr. 2022/1827; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.1994 - 5 Ss 232/94 - 77/94 I, DRsp Nr. 1994/8632; OLG Hamm, Beschl. v. 14.11.2000 - 2 Ss 1013/2000, DRsp Nr. 2001/129; OLG München, Beschl. v. 13.12.2005 - 5 St RR 129/05, NJW 2006, 789; OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13), auch wenn sich dieses Strafmaß aus der Bildung einer Gesamtstrafe ergibt (OLG Nürnberg, Beschl. v. 16.01.2014 - 2 OLG 8 Ss 259/13).

Beiordnung bei schwieriger Sach- und Rechtslage