Autor: Christian Sitter |
In Verkehrssachen ist die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nach §
Eine Beiordnung erfolgt in Verkehrssachen grundsätzlich nach den drei in der Generalklausel des §
Eine Beiordnung wegen der Schwere der Tat beurteilt sich danach, welche Rechtsfolge der Betreffende im Verfahren zu erwarten hat. Alle Umstände des Einzelfalls fließen ein. Hier gilt als Faustregel, dass bei einer zu erwartenden Freiheitsstrafe ab einem Jahr eine Beiordnung erfolgt (BayObLG v. 25.11.2021 - 202 StRR 132/21, DRsp Nr. 2022/1827; OLG Düsseldorf, Beschl. v. 06.07.1994 -
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