Tatteilnahme und Versuch

Autor: Christian Sitter

Eigenhändiges Delikt

Führen eines Fahrzeugs ist ein eigenhändiges Delikt, so dass nur der Führer Täter gem. §§ 315c, 316 StGB sein kann.

Keine mittelbare Täterschaft

Eine mittelbare Täterschaft ist nicht möglich. Teilnahme ist jedoch möglich in Form der Anstiftung oder Beihilfe. Werden im Rahmen der Trunkenheit weitere Straftaten, z.B. Körperverletzung oder Tötung durch die Trunkenheitsfahrt begangen, so ist Mittäterschaft, mittelbare Täterschaft oder fahrlässige Nebentäterschaft möglich.

Versuch nicht strafbar

Der Versuch einer Trunkenheitsfahrt ist nicht strafbar.

Beispiele

Überreden eines angetrunkenen Kraftfahrers zur Trunkenheitsfahrt mit Todesfolge eines Dritten.

Haftung des Halters als Beifahrer, der zulässt, dass der Fahrer während der Fahrt Alkohol trinkt, oder einen bereits Angetrunkenen fahren lässt. In diesem Fall liegt eine Garantenstellung aus Ingerenz vor.