Autor: Christian Sitter |
Nach der immer noch gültigen Definition des BGH (BGH, Urt. v. 17.09.1958 -
Ein Verkehrsunfall setzt nicht notwendigerweise die Beteiligung eines Kfz voraus (Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 47. Aufl. 2023, § 142 Rdnr. 24 m.w.N.). Auch Unfälle unter Fußgängern oder unter Beteiligung von Inlineskatern oder gar Pferden fallen unter die Norm. So kann der Unfallverursacher haftbar sein, wenn ein unfallbedingt aufgescheuchtes Pferd durchgeht und dabei Schäden verursacht (Cramer, in: Schönke/Schröder, StGB, 30. Aufl. 2019, § 142 Rdnr. 12).
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