Verjährungsfristen

Autorin: Kerschbaumer

Verjährungsfristen für die StrafverfolgungStraftaten, die mit einer Gefängnisstrafe geahndet werden, verjähren gem. Art. 157 StGB ("Codice Penale") nach Ablauf eines Zeitraums, welcher der gesetzlichen Höchststrafe entspricht, bei Delikten ("delitti") beträgt die Verjährungsfrist jedenfalls mindestens sechs Jahre und bei Übertretungen ("contravvenzioni") mindestens vier Jahre.

Wenn das Gesetz für eine Straftat eine andere Strafe als die Geldstrafe oder Gefängnisstrafe vorsieht, beträgt die Verjährungsfrist drei Jahre.

Während laufender Strafverfahren wird die Verjährungsfrist ausgesetzt.