Vorsatz/Fahrlässigkeit bei den §§ 315c StGB, 316

Autor: Christian Sitter

Vorsatz/Fahrlässigkeit

§§ 315c, 316 StGB können sowohl vorsätzlich als auch fahrlässig begangen werden.

Vorsatzmerkmale

Der Vorsatz muss alle Tatbestandsmerkmale umfassen:

das Führen des Fahrzeugs (das Führen ist auch bei der fahrlässigen Begehungsweise stets willentlich und wissentlich, d.h. nur vorsätzlich möglich) sowie

die Öffentlichkeit des Verkehrs,

die Fahrunsicherheit (BGH, Urt. v. 09.04.2015 - 4 StR 401/14, NJW 2015, 1834),

Kausalität des Alkohols/berauschender Mittel auf die Fahruntüchtigkeit,

bei § 315c Abs. 1 Nr. 1a zusätzlich:

a)

die konkrete Gefährdung in zumindest bedingter Vorsatzform (BGH, Beschl. v. 19.12.2019 - 4 StR 560/19, DRsp Nr. 2020/1970; Beschl. v. 18.11.1997 - 4 StR 542/97, NZV 1998, 211). Der Vorsatz braucht sich nicht auf den Eintritt eines Schadens beziehen, aber auf die Gefährdung. Regelmäßig liegt bei vorsätzlicher Gefährdung des Straßenverkehrs i.S.d. § 315c StGB eine Selbstgefährdung des Fahrers nahe.

b)

Auch die muss vom Vorsatz zumindest billigend umfasst sein (BayObLG, Beschl. v. 14.02.1994 - , NZV 1994, ; OLG Köln, Beschl. v. 22.01.2002 - , 2002, ). Jedoch ändert sich nichts daran, wenn die Gefahr für Leib und Leben anderer oder bedeutender Sachwerte nicht vorsätzlich, sondern nur fahrlässig herbeigeführt wird, § Abs. ; dann kommt es aber zu einem milderen Strafrahmen.

(OLG Hamm, Beschl. v. 05.08.2002 - 2 Ss , DRsp Nr. 2002/13388).