Herrn/Frau
Name
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Ort, Datum
Unfall vom ...
Sehr geehrte(r) ...,
Sie wollen Ihr Fahrzeug im beschädigten Zustand weiterverkaufen und auf Basis der im Sachverständigengutachten ermittelten Reparaturkosten abrechnen.
Dies kann zu Problemen bei der Abwicklung des Schadens mit der gegnerischen Versicherung führen.
Ersatzfähig ist im Übrigen grundsätzlich der Wiederbeschaffungswert - dieser vermindert sich um den Restwert des nicht reparierten Fahrzeugs. Dieser Restwert ergibt sich i.d.R. aus dem Sachverständigengutachten. Ein Angebot der Versicherung, die eventuell ein Angebot eines Restwertaufkäufers benennt, müssen Sie nur annehmen, wenn Sie Ihr verunfalltes Fahrzeug nicht schon zuvor zu dem vom Sachverständigen ermittelten Restwert verkauft haben.
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